Welche gesetzliche Bestimmungen gelten für die Hinterlassenschaften unserer Hunde?

Hundekotsackerl – Große Auswahl für mehr Sauberkeit

Österreich

Laut § 92 Abs. 2 der österreichischen Straßenverkehrsordnung haben die Besitzer oder Verwahrer von Hunden dafür zu sorgen, dass die Gehsteige und Gehwege sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen von Hundekot nicht verunreinigt werden –  dies gilt auch in Hundezonen.

Nach § 99. Strafbestimmungen Absatz 4g ist eine Verwaltungsübertretung laut dem Gesetzgeber mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden, zu bestrafen, wer Straßen gröblich verunreinigt oder als Besitzer oder Verwahrer eines Hundes die in § 92 bezeichnete Sorgfaltpflicht verletzt.

Deutschland

In Deutschland sind Hundehalter im Rahmen kommunaler Regelungen meistens zur Entfernung von Hundekot verpflichtet. In einigen Parks und Grünanlagen, in denen Hunde erlaubt sind, sind Spender mit Tüten zum Aufnehmen des Kotes aufgestellt.

Schweiz

In der Schweiz besteht in vielen Gemeinden die Pflicht, Hundekot aufzusammeln und in einem speziell dafür vorgesehenen Abfallbehälter (sog. Robidog) zu entsorgen. Wer sich nicht daran hält, muss mit Strafen rechnen. Im Kanton Schwyz herrscht aus diesem Grund ein allgemeiner Leinenzwang.

Liechtenstein

In Liechtenstein besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Beseitigung des Hundekotes. Dazu sind in ganz Lichtenstein (auch auf Wanderwegen) Abfallbehälter aufgestellt.